1. Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Kleingartenanlage Kirschenallee 1934 e. V.“
Die Postanschrift ist die des jeweiligen Vorsitzenden.
Der Verein hat seinen Sitz in Neustrelitz und ist unter der Nummer 44/1990
in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustrelitz eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein setzt sich für die Förderung und Erhaltung der Kleingartenanlage und deren Gestaltung ein.
2. Die Tätigkeit des Vereins ist ausschließlich auf gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung gerichtet.
3. Der Verein ist selbstlos tätig.
4. Er verfolgt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
5. Er verpachtet von ihm als Pächter angepachtete Kleingärten an seine Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen
gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (kleingärtnerische Nutzung)
6. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.
7. Der Verein besitzt die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit im Sinne des § 2 Bundeskleingartengesetz.
8. Die steuerliche Gemeinnützigkeit wird dem Verein nach regelmäßiger Prüfung durch das Finanzamt
Waren zuerkannt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat aktive Mitglieder, das sind Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, die aufgrund eines
mit dem Verein abgeschlossenen Pachtvertrages einen Kleingarten bewirtschaften.
2. Mitglied im Verein kann werden, der die unter § 2 aufgeführte Ziele und Zwecke anerkennt.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann auf andere Personen nicht übertragen werden (§ 38 BGB).
Bewerbungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten (Aufnahmeantrag).
3. Die Anpachtung eines Kleingartens ist von der Anerkennung der Vereinssatzung, der Gartenordnung
und des Pachtvertrages sowie anderer Vereinsordnungen durch das Mitglied abhängig.
4. Die endgültige Entscheidung trifft der Vorstand.
Bei Übernahme eines Kleingartens sind an den Verein die vom Vorstand festgesetzten
Verwaltungskosten zu zahlen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses
1. Das Pachtjahr beginnt am 01.12. und endet am 30.11. des Folgejahres.
2. Die Mitgliedschaft und das Pachtverhältnis enden durch Kündigung oder Tod.
3. Die Kündigung der Mitgliedschaft/ des Pachtverhältnisses durch das Mitglied ist nur zum
30. November eines Jahres zulässig und muss spätestens bis zum 30. August schriftlich erfolgen.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung der Mitgliedschaft/ des Pachtverhältnisses
zu einem anderen Termin zustimmen.
Bei Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied erfolgt gleichzeitig die Kündigung des
Pachtverhältnisses durch den Vorstand.
4. Die Kündigung der Mitgliedschaft/ des Pachtverhältnisses durch den Vorstand erfolgt insbesondere:
4.1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn das Mitglied/ der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück
geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingartengemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung der Mitgliedschaft/ des
Pachtverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
4.2. zum Ende des Pachtjahres mit einer Frist von drei Monaten wenn:
. das Mitglied/ der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes
eine nicht kleingärtnerische Nutzung, fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des
Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere:
a) die Laube zum dauernden Wohnen benutzt,
b) das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt,
c) erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt,
d) geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage
oder den Verein verweigert
e) ohne Zustimmung des Vorstandes eine Gartenlaube errichtet, sie vergrößert
oder ein Bauwerk errichtet, das gemäß Bebauungsplan der Stadt in der jeweils gültigen
Fassung nicht errichtet werden darf oder gegen die bestehende Bauordnung verstößt,
f) nicht genehmigte Tierhaltung im Kleingarten betreibt
g) gegen die Bestimmungen der Ordnungen verstößt.
. h)das Mitglied/ der Pächter den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen (Wasser-, Stromgeld,
Pachtbeitrag) und Sonderbeiträge 2 Monate nach Fälligkeit noch nicht gezahlt hat,
. i)das Mitglied/ der Pächter sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlage vereinsschädigend
verhält oder Verfehlungen zuschulden kommen lässt, durch die eine weitere Mitgliedschaft / ein weiteres
Pachtverhältnis im Verein unzumutbar ist.
4.3. Alle Kündigungen werden durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen.
Sie gelten als wirksam zugestellt, wenn die Sendungen als unzustellbar zurückkommen,
sie aber an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurden.
Das Mitglied bzw. der Pächter kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des
Kündigungsschreibens gegen die Kündigung beim Vereinsvorstand schriftlich Einspruch einlegen.
4.4. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitgliedes.
Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters erfolgt.
Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode
eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt.
Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber
dem Vorstand, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Satz 2 entsprechend.
Wird der Pachtvertrag mit dem Ehegatten fortgesetzt, so ist § 569 a Abs. 3 und 4 des BGB
entsprechend anzuwenden.
4.5. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft/ des Pachtverhältnisses erlischt jeglicher Anspruch an das
Vermögen oder sonstige Einrichtungen des Vereins.
4.6. Scheidet ein Mitglied/ Pächter aus dem Verein aus und hat er den bestehenden Pachtvertrag gekündigt,
so ist vom Nachfolgepächter, sofern ein solcher vorhanden ist, eine Entschädigung für die in den Pachtgarten eingebrachten Werte zu zahlen (§ 11 BKleingG findet entsprechende Anwendung).
Die Höhe der Entschädigung ist durch das ausscheidende Mitglied/ den Pächter im Einvernehmen
mit dem Nachfolgepächter festzusetzen.
Wenn kein Nachfolgepächter vorhanden ist, hat das ausscheidende Mitglied/ der Pächter keinen
Anspruch auf eine Werterstattung durch den Verein.
Hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen des Verpächters und des Pächters findet § 558 BGB Anwendung.
Noch bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind hierbei vom Vorpächter zu zahlen.
Die Weiterverpachtung des Kleingartens erfolgt durch den Vorstand.
§ 5 Recht und Pflichten der Mitglieder/Pächter
1. Jedes Mitglied/ Pächter hat das Recht
a) an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen,
b) die Beratung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen.
2. Jedes Mitglied/ Pächter hat die Pflicht
a) den vom Vorstand beschlossenen Beitrag zu zahlen und sonstige festgesetzte Zahlungen
und Leistungen (s. Pachtvertrag) zu erbringen,
b) Beitrag, sonstige festgesetzte Zahlungen und Leistungen sind eine Bringepflicht,
die entsprechenden Termine werden vom Vorstand bestimmt.
Bei nicht termingerechter Zahlung werden die Beträge angemahnt.
Mahngebühren gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
c) die Bestimmungen der Satzung, der Gartenordnung und Bauordnung zu befolgen,
d) die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten, der auf den Verpflichtungen
des Pächters (Verein) gegenüber den Grundstückseigentümern beruht.
e) den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes
unter Befolgung der Gartenordnung zu bewirtschaften
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie hat mindestens einmal im
Kalenderjahr in den ersten drei Monaten als Jahreshauptversammlung stattzufinden.
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Termin und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung werden drei Wochen
vorher schriftlich bekannt gegeben.
Die Einladung zu den sonstigen Mitgliederversammlungen erfolgt rechtzeitig durch Aushang
in den Schaukästen der Anlage.
2. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes
der Kassenprüfer und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
b) Erledigung der eingebrachten Anträge,
c) die Wahl des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
e) Entscheidung über die Höhe des Ersatzbetrages für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit,
f) Entscheidung über die Festsetzung von Umlagen.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zu einer Satzungsänderung ist
eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen, oder das Interesse des Vereins es erfordert.
4. Stimmberechtigt sind nur die Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch
Handzeichen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
5. Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll, müssen dem
Vorstand bis zum 15. Januar des lfd. Jahres in schriftlicher Form vorliegen.
Während der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge (Initiativanträge) bedürfen für ihre
Verhandlungsfähigkeit der Zustimmung von mindestens einem Drittel der anwesenden
Stimmberechtigten.
6. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem
damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen,
das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen festzuhalten.
7. Vor Beginn von Wahlhandlungen ist ein Wahlleiter zu wählen.
Diesem obliegt die Durchführung der Entlastung des alten und Wahl des neuen Vorstandes.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern.
Vorsitzender,
stellvertretender Vorsitzender,
Schriftführer,
Kassierer (Rechner)
Obmann für Gartenvergabe
Obmann für Arbeitseinsätze,
Obmann für Baugeschehen,
Obmann für Wasser und Strom
Mitglied für allgemeine Aufgaben
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder
2. Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende.
3. Der Vorstand hat die satzungsmäßigen Beschlüsse auszuführen.
Er ist berechtigt und verpflichtet, alle im Rahmen einer geordneten Verwaltung anfallenden
Geschäfte wahrzunehmen.
4. Er setzt
a) die Höhe der Verwaltungskostenumlage,
b) die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages
c) die Anzahl der jeweils im Geschäftsjahr abzuleistenden Stunden der Gemeinschaftsarbeit
d) die Höhe der Mahngebühren
e) die Höhe des Sonderbeitrages fest.
5. Die Auswahl der Kassenprüfer und Gartenobleute obliegt dem Vorstand.
Die Anzahl der zu wählenden Gartenobleute werden vom Vorstand festgelegt.
Aufgaben und Funktionen regelt der Vorstand.
6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, er hat jedoch Anspruch auf eine
angemessene pauschale Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG.
Die Höhe des zu zahlenden Betrages setzt der Vorstand fest.
Diese Ausgabe ist im jährlichen Kassenbericht auszuweisen.
7. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder
Mitgliederversammlung erfolgen.
8. Vorstandsmitglieder sind von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
9. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Monat zusammen. Zu den Sitzungen lädt
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes
ein. Eine Vorstandssitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel
der Vorstandsmitglieder unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt.
§ 8 Geschäftsjahr
Das ist das Kalenderjahr.
§ 9 Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen
1. Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassierer (Rechner) verantwortlich.
Zahlungen und Überweisungen dürfen nur nach Anweisung des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters geleistet werden. Das Kassen- und Rechnungswesen wird nach den rechtlichen Vorschriften
geführt. Vereinsgelder sind, soweit sie nicht benötigt werden verzinslich anzulegen.
2. Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung durch das Finanzamt.
3. Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen Zwecken zugeführt.
4. Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch mindestens
zwei gewählte Kassenprüfer. Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten sie zunächst dem
Vorstand und auch der Mitgliederversammlung Bericht; dieser ist schriftlich vorzulegen.
Kassenprüfer sind alle zwei Jahre zu wechseln.
Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine über diese Zwecke hinausgehenden Zuwendungen des Vereins.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Auflösung des Verein
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden; zu diesem
Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Ist ein solcher Beschluss gefasst, so fließt das noch vorhandene Vermögen der Stadt Neustrelitz
zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Kleingartenwesens zu verwenden hat.
§ 11 Redaktionelle Änderung der Satzung
Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen oder redaktionellen Gründen
notwendig werdende Änderungen der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die
Änderung unverzüglich zu unterrichten.
§ 12 Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Nach ihr kann vereinsintern seit ihrer Verabschiedung verfahren werden.
3. Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen,
werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.
4. Die in dieser Satzung enthaltenen Regelungen treten an die Stelle der hierdurch geänderten
Bestimmungen der Pachtverträge.
5. Alle in dieser Satzung gebrauchten Funktionsbezeichnungen sind von Fall zu Fall in der
weiblichen oder der männlichen Form zu benutzen.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung der Kleingartenanlage Kirschenallee 1934 e.V.
Am 15.01.2012 beschlossen
2. Gartenordnung
des Vereins "Kleingartenanlage Kirschenallee 1934 e.V." Neustrelitz
1. Ruhe und Ordnung
1. Die zur Verfügung gestellte Parzelle ist gemäß Satzung so zu nutzen, dass zu jeder Jahreszeit Ordnung, Sauberkeit und Sicherheit in der gesamten Kleingartenanlage durch sich, seine Angehörigen und seine Gäste gewahrt werden.
2. Der Pächter ist verpflichtet, dass die durch die JHV beschlossenen Ruhezeiten eingehalten werden. Das gilt für Rasenmäher, Häcksler, Sägen,
Bohrmaschinen und laute Musik. Das Spielen von Radios und Rekordern in der Gartenparzelle ist nur soweit erlaubt, wie es kein öffentliches Ärgernis der Nachbarn verursacht.
Ruhezeiten vom 01.03 bis 31.10. des laufenden Jahres
Montag bis Freitag 13.00 - 15.00 Uhr und
19.00 - 07.00 Uhr
Samstag ab 13.00 Uhr
Sonntag und Feiertag ganztägig
3. Der Pächter ist verpflichtet, die an die Garteneinfriedung angrenzenden Wege und
Gräben in einem sauberen und funktionstüchtigen Zustand zu halten.
4. Der Garten ist zu den Hauptwegen mit einer Hecke zu begrenzen.
Die Höhe der Hecke wird mit 1,20 Meter und Breite mit 0,60 Meter festgelegt.
Sie ist in einem gepflegten Zustand zu halten. Dazu gehören insbesondere die
jährlichen Formschnitte und die Unkrautbekämpfung.
5. Hunde im Garten sind so zu führen, dass ein Verbellen gegenüber Vorübergehenden unterbunden wird. Hunde sind an der Leine zu führen.
6. Verschmutzungen der Gemeinschaftsanlagen, z.B. durch Hundekot, sind durch den
Tierhalter sofort zu beseitigen.
7. Mitgebrachte Haustiere, z.B. Hunde, dürfen nicht zur Belästigung der Nachbarn führen.
Hundezwinger sind nicht gestattet.
8. Wenn es erforderlich wird, ist der Vereinsvorstand berechtigt, das Mitbringen von
Haus- und Heimtieren, insbesondere Hunden zu untersagen.
10. Aufgrund der Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachwerten, ist die Benutzung von Schusswaffen jeglicher Art, Katapulten und Wurfgeräten innerhalb der
Kleingartenanlage streng verboten.
2. Kleingärtnerische Nutzung
1. Die Gestaltung der Gärten erfolgt individuell auf der Basis der 3/3 Nutzung.
(1/3 Bebauung, 1/3 Freizeit, 1/3 gärtnerische Nutzung)
2. Eine erwerbsmäßige Nutzung des Gartens ist nicht gestattet.
3. Die Untersuchung der Ackerkrume durch Bodenproben ist Privatsache.
Adressen sind beim Vorstand erhältlich.
3. Kleintierhaltung
1. Da die Kleingartenanlage zum Naherholungsgebiet der Stadt deklariert wurde, wird einer Kleintierhaltung nicht mehr zugestimmt.
2. Noch bestehende Kleintierhaltung endet mit der Kündigung des Pachtvertrages.
4. Befahren von Wegen
1. Die Wege der Anlage sind Fußgängern und Radfahrern vorbehalten. Es gilt das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme.
2. Ausnahmen zum Befahren der Wege durch Kfz sind beim Vorstand zu beantragen.
5. Bebauung
1. Alle raumbildenden Baumaßnahmen im Garten bedürfen der Befürwortung
durch den Vorstand.
2. Die Bauordnung ist dabei einzuhalten.
3. Die Gartenlauben dürfen nicht als ständiger Zweitwohnsitz oder zu
Vermietungszwecken genutzt werden.
6. Beseitigung von Abfällen
1. In der Kleingartenanlage gibt es gewollt keinen Müllplatz, auch nicht hinter
den Zäunen nicht zum Verein gehörender Anlieger.
2. Wem eine Verschmutzung der Gartenanlage und ihrer Umgebung nachgewiesen
wird, erhält eine Anzeige beim Ordnungsamt der Stadtverwaltung und wird von dort
mit einem Ordnungsgeld belangt.
3. Die Beseitigung dieser Ordnungswidrigkeit erfolgt durch den Verursacher bzw. in
den Arbeitseinsätzen der Gemeinschaft. Die dabei auflaufenden Kosten sind vom Verursacher zu tragen.
4. Das verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist vom 01. bis 31. März und
vom 01. bis 31. Oktober eines Jahres von:
Montag-Freitag zwei Stunden täglich in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr und
Samstags zwei Stunden in der Zeit von 07.00 bis 12.00 Uhr zulässig.
(Landes - Pflanzenabfallverordnung - PflanzAbfV vom 23.08.95 GS Meckl.- Vorp.
GL.Nr. B 2129-15-1)
7. Gemeinschaftsarbeit
1. Bis auf Widerruf ist gemeinnützige Arbeit für alle Pächter in Höhe von
5 Arbeitsstunden pro Jahr durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Für vorsätzlich nicht geleistete Arbeitsstunden wird ein Entgeld in Höhe von 10,00 Euro pro Stunde erhoben und ist bis zum Ablauf des Gartenjahres am 30.11. des Jahres fällig.
8. Wasser und Strom
1. Im Oktober eines jeden Jahres wird der Wasser- und Stromverbrauch durch Ablesung ermittelt. Der genaue Ablesezeitraum wird über Aushang bekannt gegeben.
Jeder Pächter hat persönlich oder durch eine Vertretung dafür zur sorgen, dass zu diesem Zeitpunkt dem vom Vorstand Beauftragten der Zugang zur Wasseruhr möglich ist. Der ermittelte Betrag ist an den vereinbarten Terminen zu entrichten oder auf das Konto der Kleingartenanlage zu überweisen.
2. Die Verweigerung des Entgeldes der laut Zählerablesung verbrauchten Elektroenergie führt nach der 2. Mahnung zur Abschaltung der Stromzufuhr beim Säumigen.
3. Beim nachträglichen Anschluss an ein Versorgungsnetz ist die Zustimmung des Vorstandes vorzulegen. Erschließung und Einrichtung gehen zu Lasten des
Antragstellers.
9. Sonstige Bestimmungen
1. Vereinseigene Spezialgeräte dienen ausschließlich gemeinsamen und gemeinnützigen Arbeitseinsätzen an öffentlichen und zentralen Bauvorhaben
bzw. der Werterhaltung.
Stand Februar 2012
3. Bauordnung
des Vereins "Kleingartenanlage Kirschenallee 1934 e.V."
§ 1 Grundlagen
1. Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 und seiner Änderungen in der jeweils gültigen Fassung.
2. Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Bauordnung gilt für die Errichtung, Veränderung und Nutzung von baulichen Anlagen in der "Kleingartenanlage Kirschenallee 1934 e.V."
Die Errichtung von Vereinshäusern und anderen Gemeinschaftsanlagen unterliegen nicht dieser Ordnung.
§ 3 Baugenehmigung
1. Für die Errichtung und Rekonstruktion aller baulichen Anlagen ist beim Vorstand
ein schriftlicher Antrag in 2-facher Ausfertigung einzureichen.
2. Dieser Antrag muss enthalten:
a) Lageskizze der baulichen Anlage mit konkreter Angabe des Grenzabstandes in allen drei Ansichten mit Maßangaben (Länge, Breite, Höhe, Dachüberstände,
Trauf- und Firsthöhe sowie Innenausbau)
b) Angaben zu Baumaterialien und zur Ausführung des Fundamentes,
c) Fotos oder Prospektmaterialien sind zulässig, jedoch nur mit den vorgenannten Angaben.
3. Der Vorstand überprüft den Bauantrag unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und erteilt die Genehmigung bzw. dessen Ablehnung mit entsprechender Begründung und evtl. Auflagen.
4. Die Bearbeitungsfrist durch den Vorstand sollte 6 Wochen nicht überschreiten.
5. Die Bauarbeiten dürfen erst nach Erteilung der schriftlichen Baugenehmigung begonnen werden.
6. Die Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlage hat innerhalb
von 12 Monaten zu erfolgen.
7. Ist auf der Parzelle eine bauliche Anlage vorhanden, die durch einen Neubau ersetzt werden soll, so wird die Zustimmung durch den Vorstand nur mit der Auflage erteilt, dass die alte Anlage bis spätestens drei Monate nach Fertigstellung des Neubaues entfernt wird.
8. Bei Verstößen gegen die Baugenehmigung oder fehlender Genehmigung ist durch
den Vorstand ein Baustopp auszusprechen. Die Errichtung von baulichen Anlagen
ohne Genehmigung des Vorstandes ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 9 BKleingG
Abs. 1 Ziffer 1 "ordentliche Kündigung") und wird als solche geahndet (Rückbau, Bußgeld, Kündigung). Bei Verstößen gegen diese Bauordnung hat der Vorstand des Vereins als Verpächter wegen vertragswidrigen Gebrauchs einen Rückbau- bzw. Beseitigungsanspruch gemäß § 541 BGB n. F.
9. Für die Bearbeitung des Bauantrages ist eine Gebühr in Höhe von 10,00 Euro zu entrichten.
§ 4 Bestandsschutz vorhandener baulicher Anlagen
1. Für alle vor dem 03.10.1990 rechtmäßig errichteten baulichen Anlagen besteht nach § 20a BKleingG Bestandsschutz.
2. Bei Abriss der vorhandenen, rechtmäßig errichteten baulichen Anlagen entfällt der Bestandsschutz. Ein vorgesehener Neubau erfolgt dann entsprechend den Forderungen des BKleingG und der geltenden Bauordnung.
§ 5 Anforderungen an bauliche Anlagen
1. Fundamente dürfen nur als Säulen- und Streifenfundament ausgeführt werden.
Für Kleingärten auf nicht tragfähigen Böden dürfen Bodenplatten als Ausnahme
genehmigt werden.
2. Die überdachte Gesamtfläche darf 24 m² nicht überschreiten.
3. Alle Dachüberstände von mehr als 0,60 m werden als überdachter Freisitz gewertet.
4. Die Traufhöhe darf 2,25 m nicht überschreiten.
Die Dachhöhe darf bei Flachdächern 2,80 m und bei Satteldächern 3,50 m
nicht überschreiten.
5. Die Laube darf nur eingeschossig und nicht unterkellert sein.
Ein Vorratsraum von 1m³ ist zulässig.
6. Der Abstand zwischen baulichen Anlagen und Gartengrenzen muss mindestens 1,50 m betragen. Die Unterschreitung des Abstandes ist nur mit einer schriftlichen Zustimmung des angrenzenden Pächters zulässig und beim Vorstand zu hinterlegen.
7. Zur Unterstützung der kleingärtnerischen Nutzung ist die Errichtung folgender
baulicher Anlagen zulässig:
a) ein Gewächshaus mit max. 10 m² Grundfläche,
b) ein handelsüblicher Geräteschuppe mit max. 5 m² Grundfläche,
c) ein Zierteich bis max. 10 m² Wasserfläche,
d) ein transportables Kunststoffplanschbecken bis max. 5 m² Grundfläche,
die jedoch nicht in die Erde eingelassen werden dürfen,
e) Pergolen und Rankhilfen mit max. 2,20 m Höhe, sowie max. 5 m Länge,
die jedoch einen Grenzabstand von 1,50 m zum Nachbarn haben müssen,
f) Sichtschutzzäune als seitlicher Wind- und Wetterschutz an Terrassen,
an Freisitzflächen sowie stationären Kompostanlagen.
8. Es ist unzulässig:
ortsfeste Feuerstätten und Schornsteine zu errichten.
§ 6 Schlussbestimmungen
1. Der Vorstand wird ermächtigt, eine aus gesetzlichen Gründen notwendig werdende
redaktionelle Änderung vorzunehmen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bauordnung ungültig sein, so behält diese Ordnung ihre Gültigkeit ohne die mangelhaften Bestimmungen.
Eine gültige Regel sollte unverzüglich eingefügt werden.
Stand Februar 2012